Inhaltsverzeichnis
< Alle Themen

Was muss ein Veranstalter tun, wenn er den PartyPass nutzen will?

Prüfen ob der PartyPass in der Gemeinde, Stadt oder Landkreis schon im Einsatz war. Wenn nicht, so sollte zunächst mit den Verantwortlichen im Jugendschutz Kontakt aufgenommen werden. Infos zur Beteiligung am PartyPass finden sich auf der Homepage des PartyPass.

Vor der Veranstaltung:
In der Werbung deutlich darauf hinweisen, dass der PP Bedingung für den Einlass zur Veranstaltung für unter 18-Jährige ist! Wenn ein Pfand für den PP verlangt werden soll: Dies vorher ankündigen (Höhe bis 10 €).
Der PartyPass für den jeweiligen Landkreis (z.T. auch einzelen Städte und Gemeinden) ist unter www.partypass.de downloadbar.

Bei der Veranstaltung:
Die Eingangskontrolle vergleicht die Daten des PP mit denen des Personalausweises und behält dann den PP ein (Achtung: Sortierung der PPs nach Zahlen hilft bei der Ausgabe der PPs!). Entgegennehmen des Pfands (optional).

ACHTUNG: Wenn Pfand eingesammelt wurde, das Geld sicher verwahren!

Kurz vor 24:00 Uhr weist der Veranstalter darauf hin, dass die unter 18-Jährigen die Veranstaltung verlassen müssen. Rückgabe der PPs. Herausgabe der PPs und des Pfands bis ca. 0:30 möglich (je nach Andrang bei der Rückgabestation). Wenn ein Shuttele-Service eingesetzt wird bitte dies berücksichtingen!

Nach der Veranstaltung:
Zurückgebliebene PPs (und ggfs. das nicht ausbezahlte Pfand-Geld) werden zur Gemeindeverwaltung gebracht. Diese schreibt die Eltern an und macht darauf aufmerksam, dass der Verdacht auf den Verstoß gegen das JuSchG vorliegt.

Das Pfand-Geld kann als Bearbeitungsgebühr NUR VON DER GEMEINDE einbehalten werden. Nähere Infos dazu in den AGBs der PP: Nutzungsbedingungen des PartyPass

Kategorien