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„Muttizettel“

Rechtlich ist eine Übertragung der Aufsichtspflicht gem. §1 Jugendschutzgesetz (kurz JuSchG) an eine volljährige Person möglich, die eine minderjährige Person zeitweise beaufsichtigt. Dabei sind keinerlei Altersgrenzen für die zu beaufsichtigende Person vorgesehen.

Das Gesetz sieht dafür keine Form vor. Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann also auch mündlich erfolgen.

Für die Praxis war durch die offen gehaltene Formulierung im Jugendschutzgesetz schnell klar, dass eine sinnvolle Umsetzung nur durch eine klare Vereinbarung möglich ist. Daraus entwickelte sich der „Muttizettel“, durch welchen ersichtlich wird, um welche minderjährige Person es geht, wer die Aufsicht übernehmen soll, für wie lange und für welche Veranstaltung. Des Weiteren erfasst der Muttizettel auch die Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Person, sodass diese im Notfall kontaktiert werden können.

Der Muttizettel ist also nur eine Notlösung für eine sehr offene rechtliche Regelung und kein „amtliches“ Werkzeug. Es kann aber im Rahmen des Hausrechts durchaus eingesetzt werden.

Die Grundhaltung des „Netzwerk Festkultur“ ist die, dass Jugendliche an die Kultur unseres Feierns herangeführt werden sollen. Das JuSchG bietet dafür Rahmenbedingungen (Alters- und Zeitbeschränkungen), die sinnvoll sind. Diese werden durch den §1 JuSchG und auch durch den Muttizettel aber teilweise unterlaufen. Immer jüngere Jugendliche bzw. schon Kinder sind bei Festen, die für älteres Publikum gedacht sind, anwesend. Wir, als Netzwerk Festkultur, halten das nicht für sinnvoll. Deshalb ist unseres Erachtens der ParyPass die bessere Alternative. Dieser wendet sich konkret an Jugendliche ab 16 Jahren und ermöglicht es diesen selbstverantwortlich bis 24.00 Uhr an Festen teilnehmen zu können.

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