Hausrecht
Es gibt keinen Paragraphen „Hausrecht“ im BGB! Im StGB §123 „Hausfriedensbruch“ wird die Unverletzlichkeit der Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder abgeschlossenen Räumen geregelt. Bei „Hausfriedensbruch“ ist z.B. das „Hausverbot“ eine Möglichkeit der Reaktion: Der „Unruhestifter“ wird rausgeworfen. Für ein Hausverbot muss man im Besitz des „Hausrechts“ sein, um im Notfall mit einem Hausverbot reagieren zu können. Das Hausrecht kann man sich als Veranstalter übertragen lassen – und sollte das wenn immer möglich, tun. Die Polizei muss Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs nachgehen. D.h. sie muss einschreiten, wenn jemandem Hausverbot erteilt wurde und diese Person sich dann nicht entfernen lässt oder wieder zur Veranstaltung kommt.
Über das Hausrecht sind z.B. die Eingangskontrolle und die Abnahme von Alkoholika etc. möglich (wenn auch nicht immer sinnvoll). Am Wichtigsten: Das Hausverbot wird mit den Worten „Sie verlassen jetzt sofort diese Veranstaltung“ eingeleitet. Wenn die Person dieser Aufforderung nicht nachkommt ist eine Anzeige möglich. Dabei ist die Polizei behilflich und kann zur Durchsetzung auch angefordert werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Veranstalter Personen abweisen kann, die er nicht auf seiner Veranstaltung haben möchte (z.B. bekannte Unruhestifter), er darf dabei aber nicht diskriminierend sein (keine Menschen aus dem Ort XY, keine Menschen aus anderer Kultur, sexueller Orientierung etc.).
Das Hausrecht kann der Security übertragen werden. Allerdings hat diese dann die volle Verantwortung und kann Entscheidungen auch alleine ohne Absprache mit dem Veranstalter treffen.
Thema „Abtasten“: Ist über das Hausrecht grundsätzlich möglich, wenn verhältnismäßig. Bitte nur Frauen bei Frauen und Männer bei Männern!