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Erläuterungen zur Leitlinie

Zeitliche Vorgaben

Über die vergangenen Jahre hinweg hat es sich zum Standard entwickelt, dass Feste und Veranstaltungen selten vor 22.00 Uhr beginnen. Diese Verschiebung des Veranstaltungsbeginns hat auch Auswirkungen auf die BesucherInnen. So kommen auch Jugendliche immer später zu Festen und Veranstaltungen, wodurch sich oft eine weitere, zeitliche Verschiebung des Veranstaltungsendes ergibt. Manche VeranstaltungsbesucherInnen warten zudem ab, um zu einem späteren Zeitpunkt nur noch einen vergünstigten Eintrittspreis zahlen zu müssen. Aus diesem Grund raten wir dazu, dass das Programm der Veranstaltung, z.B. der Auftritt der Band, o. ä., spätestens um 21:00 Uhr beginnt. Gleichzeitig raten wir zu einem Ende der Veranstaltung um 02:00 Uhr unter der Woche und um 03:00 Uhr an Wochenenden. In Verbindung damit empfehlen wir zudem, ein Ende des eigentlichen Programms der Veranstaltung jeweils spätestens eine Stunde vor generellem Veranstaltungsende. Das heißt unter der Woche endet das Programm um 01:00 Uhr, an Wochenenden um 02:00 Uhr. So bleibt den VeranstaltungsbesucherInnen noch ausreichend Zeit für ein „cool down“, bevor Sie die Veranstaltungsstätte verlassen müssen. Zusätzlich empfehlen wir das Ende von Ausschank und Musik eine halbe Stunde vor Veranstaltungsende. Der volle Eintrittspreis soll bis eine Stunde vor Veranstaltungsende verlangt werden. Hierdurch ergibt sich für den Veranstalter der Vorteil, dass die BesucherInnen tendenziell bereits früher auf die Veranstaltung kommen und somit sich auch länger dort aufhalten. Dies kann wiederum durch den längeren Aufenthalt der BesucherInnen zu einer Steigerung des Umsatzes beitragen. Oftmals ist es der Fall, dass BesucherInnen, die erst spät zu einer Veranstaltung kommen, bereits (stark) alkoholisiert sind.

Kontrollen

Die Einhaltung aller relevanten Gesetze ist verbindlich. Bei Veranstaltern herrscht oft Unsicherheit und Unwissen wie die konkreten Umsetzungen der gültigen Gesetze und Regelungen erfolgen können. Nachfolgend werden einige exemplarische Beispiele zur Verdeutlichung aufgezeigt:

Der Veranstalter kann beispielsweise auch dafür belangt werden, wenn ein Jugendlicher von einem Erwachsenen harte Alkoholika weitergegeben bekommt oder den Verzehr gestattet. Der Veranstalter ist für die Kontrollen im Veranstaltungsraum und des Geländes je nach übertragenem Hausrecht, zuständig. Der Veranstalter hat im Rahmen des Hausrechts die Möglichkeit, gar keine Personen unter 16 Jahren einzulassen und den PartyPass für unter 18-jährige einzusetzen, Rucksäcke zu kontrollieren oder diese gar nicht im Raum zuzulassen etc. Unsere Empfehlung dazu: Wenn es nicht eine spezielle „Jugendveranstaltung“ ist, gar keine Personen unter 16 Jahren einlassen. Wir empfehlen, sich im Vorfeld mit der Erziehungsbeauftragung „Muttizettel“ auseinanderzusetzen. Diese Erziehungsbeauftragung muss von den Veranstaltenden nicht anerkannt werden. Sinnvoller ist die Verwendung des PartyPass bei den 16- und 17-Jährigen. Um 24:00 Uhr hat der Veranstaltende dafür zu sorgen, dass die Minderjährigen die Veranstaltung verlassen. Wenn sich dies schwierig gestalten sollte, können die genannten Jugendlichen namentlich ausgerufen werden.

Das „Ordnungspersonal“ bei Veranstaltungen besteht nicht nur aus den gewerblichen Sicherheitskräften. Zum Ordnungspersonal können alle Personen gezählt werden, die sich dafür verantwortlich fühlen, auf die Sicherheit und die gesetzlichen Vorgaben zu achten. Also auch Personal hinter der Bar und Rettungskräfte. Es ist wichtig, dass dieses Ordnungspersonal für alle erkennbar bekleidet ist. Alle sollen vor der Veranstaltung vom Veranstaltenden oder einem hierfür benannten Verantwortlichen eine kurze Einführung über die Richtlinien des Festes, die Notfallpläne etc. bekommen haben. Idealerweise wird dies in geeigneter Form dokumentiert. Professionelle Sicherheitskräfte sind vor allem an der Eingangskontrolle wichtig. Sie müssen keine Rücksicht auf die Bezüge im Ort nehmen. Sie sind unter anderem geschult in deeskalierendem Umgang mit Konflikten. Wenn dieser gut funktioniert, läuft auch das Fest geordnet ab. Hinweis: Die Veranstaltenden sollten auch den Parkplatz und das Umfeld der Veranstaltung im Blick behalten.

Alkohol

Lockangebote für Alkohol rücken jedes Fest ganz schnell in ein falsches Licht: Denn hierbei wird suggeriert, dass der Alkoholkonsum an diesem Abend an erster Stelle steht. Durch entsprechende Bewerbung der Veranstaltung kann das Ziel des Festes kommuniziert werden. Alkohol ist bei der Werbung nicht in den Vordergrund zu stellen! Übrigens – was viele vergessen: Spaß steigt nicht mit dem Alkoholpegel an. Irgendwann kehrt sich die Wirkung des Alkohols um. Hinweis: Einige Jugendliche bringen ihren gemischten Alkohol mit in die Veranstaltung – was wie eine Fanta-Flasche aussieht, ist möglicherweise ein Mixgetränk. Deshalb sollte beim Einlass darauf geachtet werden, dass keine mitgebrachten Getränke in die Veranstaltung genommen werden dürfen.

Keine Alkoholabgabe an Betrunkene: Die Frage, wann ein Mensch betrunken ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Jede/-r verträgt mehr oder weniger. Wenn aber jemand lallt und torkelt, dann ist er betrunken und deshalb darf ihm kein Alkohol mehr verkauft werden – siehe Gaststättengesetz.

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