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Kann ich Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung für den Ausschank und die Bewirtung einsetzen?

Grundsätzlich ja. ABER: Hier sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes besonders zu beachten. Minderjähriges Bedien- und Ausschankpersonal darf nur Getränke ausschenken, die es selbst laut JuSchG selbst konsumieren darf. Der Einsatz ist nur unter Aufsicht eines zuständigen, volljährigen, verantwortungsbewussten Mitarbeiters gestattet. Generell ist aber von einem Einsatz von Kindern und Jugendlichen beim Alkoholausschank abzuraten, das Sozialministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin.

Stellen Sie sich bitte die Situation vor, dass ein bereits angetrunkener Gast einer Veranstaltung nach mehr Alkohol verlangt. Das Gaststättengesetz besagt, dass kein Alkohol an Betrunkene ausgeschenkt werden darf. Der Mitarbeitende an der Bar muss also entscheiden, ob es sich hier um einen „Betrunkenen“ handelt und er/sie muss im Extremfall den weiteren Verkauf verweigern. Wollen Sie das einem Kind/Jugendlichen zumuten?

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